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Stadtwerke Schönebeck GmbH

Friedrichstraße 117
39218 Schönebeck

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

Wärme

Einer heizt - alle haben's warm

Unter Fernwärme versteht man Wärme, die in einer zentralen Anlage erzeugt wird und über ein Rohrleitungsnetz in Form von Heißwasser einer Vielzahl von Wärmeverbrauchern, z. B. zur Heizung oder Warmwasserbereitung, zugeführt wird. Daraus ergeben sich viele Vorteile für den Verbraucher: Er spart Kosten für die Heizungswartung, gewinnt Raum, da kein Brennstoff gelagert werden muss, und senkt aufgrund des hohen Wirkungsgrades nebenbei auch noch die Nebenkosten.
Fernwärme ist die ideale Wärmeversorgung für Industrieanlagen, Bürokomplexe, Mehrfamilienhäuser, Wohnsiedlungen, Krankenhäuser, Hotels, Supermärkte und Schulen.

Das Prinzip im Detail:

Die Fernwärme kommt direkt per Rohrleitung zu Ihnen nach Hause - an 365 Tagen im Jahr. Die Heizenergie wird zentral in modernen Blockheizkraftwerken erzeugt, direkt in die Häuser transportiert und dort über eine kleine, Platz sparende Übergabestation (Wärmeübertrager) in Zentralheizungen eingespeist. Das abgekühlte Wasser wird dann in das Heizkraftwerk zurück gepumpt. Beim Transport entstehen nur geringe Energieverluste. Durch eine effiziente Steuerung werden die modernen Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen optimal ausgelastet - das schont zusätzlich die Umwelt.

Vorteile:

Gern schließen wir Sie auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme - (AVBFernwärmeV) und unserer zusätzlichen Ergänzenden Bedingungen an das Fernwärmenetz der Stadtwerke Schönebeck GmbH an.

Fernwärmepreissystem der Stadtwerke Schönebeck 

Wie setzt sich der Wärmepreis zusammen? Was beinhalten die Preisänderungsklauseln? Was verbirgt sich hinter dem Begriff Emissionspreis? Hier erfahren Sie Details zum Fernwärmepreissystem der Stadtwerke Schönebeck.

Wie setzt sich der Wärmepreis zusammen?

Wärmepreis für Raumheizung

Der Wärmepreis für Raumheizung besteht bei der Fernwärmeversorgung aus verbrauchsunabhängigen und verbrauchsabhängigen Bestandteilen:
Wärmepreis = Grundpreis + Arbeitspreis + Emissionspreis

Grundpreis

VERBRAUCHSUNABHÄNGIG – Der Grundpreis wird zur Berechnung des verbrauchsunabhängigen Entgelts herangezogen. Das sind die Kosten, die unabhängig von der verbrauchten Wärme anfallen und sich nach der benötigten Heizleistung richten. Der Jahresgrundpreis enthält die fixen Kosten des Unternehmens für die Bereitstellung der Wärme, z. B. Lohnkosten und Investitionen in die Wärmeinfrastruktur.

Arbeitspreis und Emissionspreis

VERBRAUCHSABHÄNGIG – Diese Preise werden zur Berechnung des Entgelts herangezogen, das je nach der Höhe der verbrauchten Wärmemenge entsteht. Der Arbeitspreis enthält vor allem die Kosten der Brennstoffe; der Emissionspreis die Kosten für den Erwerb der CO2-Zertifikate, die die Stadtwerke Schönebeck aufgrund gesetzlicher Verpflichtung kaufen müssen.

Was beinhalten die Preisänderungsklauseln? 

Bei mehrjährigen Wärmeversorgungsverträgen wird eine Preisänderungsklausel vereinbart. Welche Bestandteile darin enthalten sind, haben wir im Folgenden aufgelistet.

Formel für den Grundpreis

Der Grundpreis wird quartalsweise angepasst. Dabei werden die jeweils aktuellen Indexwerte (L, I und W) und die Basiswerte aus dem Jahr 2021 (L0, I0 und W0) in die Formel eingesetzt. Alle Werte werden beim Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Die Preisänderungsklausel für den Grundpreis lautet wie folgt:

GPaktuell = GP0 * (0,2 + 0,3 * L/L0 + 0,2 * I/I0 + 0,3 * W/W0)

L: Lohnindex

I: Investitionsgüter-Index

W: Wärmemarkt-Index

Den neuen Grundpreis (GPaktuell) rechnet man unter Zuhilfenahme des vereinbarten Grundpreises (GP0) aus. Da die Indexwerte zeitverzögert von den Institutionen nach Ende des abgelaufenen Quartals veröffentlicht werden, verwenden wir das arithmetische Mittel der jeweils letzten zwei Vor-Vor-Quartale.

Das heißt:

  • Preisanpassung 01.01. - arithmetisches Mittel des 1. und 2. Quartals des vorangegangenen Kalenderjahres
  • Preisanpassung 01.04. - arithmetisches Mittel des 2. und 3. Quartals des vorangegangenen Kalenderjahres
  • Preisanpassung 01.07. - arithmetisches Mittel des 3. und 4. Quartals des vorangegangenen Kalenderjahres
  • Preisanpassung 01.10. - arithmetisches Mittel des 4. Quartals des vorangegangenen Kalenderjahres und 1. Quartals des aktuellen Kalenderjahres
Folgende Werte müssen für die Preisbildung zum 01.07.2023 in die Formel eingesetzt werden:
Lohnindex Investitionsgüter-Index Wärmemarkt-Index
Basis 01.01.2021 L0 106,75 I0 105,65 W0 98,33
Q3 2023 L 112,55 I 117,38 W 125,82

L:
Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nach Wirtschaftszweigen und Quartalen, Wirtschaftszweig Energieversorgung, Deutschland gesamt.
Quelle: Statistisches Bundesamt GENESIS-Online, 62361-0016 WZ08-D

I:
Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz) für Erzeugnisse der Investionsgüterproduzenten.
Quelle: Statistisches Bundesamt GENESIS-Online, 61241-0004 GP-X002

W:
Verbraucherpreisindex: Deutschland, Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums
Quelle: Statistisches Bundesamt GENESIS-Online, 61111-0004 CC13-0455

Beispiel zur Ermittlung des Grundpreises zum 01.10.2021:
Grafik zur Berechnung des Grundpreises

Formel für den Arbeitspreis

Der Arbeitspreis wird quartalsweise angepasst. Dabei werden die jeweils aktuellen Indexwerte (W und G) und die Basiswerte aus dem Jahr 2021 (W0 und G0.) in die Formel eingesetzt. Alle Werte werden beim Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Die Preisänderungsklausel für den Arbeitspreis lautet wie folgt:
APaktuell = AP0 * (0,9 * G/G0 + 0,1 * W/W0)
G: Erdgas-Index
W: Wärmemarkt-Index

Den neuen Arbeitspreis (APaktuell) rechnet man unter Zuhilfenahme des vereinbarten Arbeitspreises (AP0) aus. Da die Indexwerte zeitverzögert von den Institutionen nach Ende des abgelaufenen Quartals veröffentlicht werden, verwenden wir das arithmetische Mittel der jeweils letzten zwei Vor-Vor-Quartale.

Das heißt:
Preisanpassung 01.01. - arithmetisches Mittel des 1. und 2. Quartals des vorangegangenen Kalenderjahres
Preisanpassung 01.04. - arithmetisches Mittel des 2. und 3. Quartals des vorangegangenen Kalenderjahres
Preisanpassung 01.07. - arithmetisches Mittel des 3. und 4. Quartals des vorangegangenen Kalenderjahres
Preisanpassung 01.10. - arithmetisches Mittel des 4. Quartals des vorangegangenen Kalenderjahres und 1. Quartals des aktuellen Kalenderjahres

Folgende Werte müssen für die Preisbildung zum 01.07.2023 in die Formel eingesetzt werden:
Erdgas-Index Wärmemarkt-Index
Basis 01.01.2021 G0 72,27 W0 98,33
Q3 2023 G 294,87 W 125,82

G:
Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) für Erdgas bei Abgabe an Wiederverkäufer.
Quelle: Statistisches Bundesamt GENESIS-Online, 61241-0004 GP09-352227100
W:
Verbraucherpreisindex: Deutschland, Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums, Code: CC13-0455
Quelle: Statistisches Bundesamt GENESIS-Online, 61111-0004 CC13-0455

Beispiel zur Ermittlung des Arbeitspreises zum 01.10.2021:
Grafik zur Berechnung des Arbeitspreises

Was verbirgt sich hinter dem Begriff Emissionspreis?

Der Emissionspreis ist ein verbrauchsabhängiger Preis. Der für die Wärmeerzeugung benötigte Anteil an CO2-Zertifikaten wird hierüber weiterberechnet. Dieser wird abhängig von der versorgenden Erzeugungsanlage der Wärme berechnet.

Formel für den Emissionspreis nach BEHG

Der Emissionspreis nach BEHG wird quartalsweise angepasst. Dabei wird der aktuelle Preis (natCO2) und der Basiswert aus dem Jahr 2021 (natCO2 0) in die Formel eingesetzt. Der spezifische Basisemissionspreis (EPCO2-nat 0) ist abhänhig von der jeweils wärmeversorgenden Anlage und wird vertraglich festgelegt. Die Preisänderungsklausel für den Emissionspreis nach BEHG lautet wie folgt:

EPCO2-nat = EPCO2-nat 0 * (natCO2 / natCO2 0)

natCO2: Kosten für nationale CO2-Zertifikate

EPCO2-nat 0: Spezifischer Emissionspreis

Kosten für nationale CO2-Zertifikate (natCO2)

Seit 01.01.2021 besteht aufgrund des Bundesemissionshandelsgesetzes (BEHG) eine Verpflichtung, für die jeweils zur Wärmeerzeugung eingesetzten Energieträger nationale Emissionszertifikate zu erwerben. Für den Zeitraum 2021 – 2025 gelten jährliche nationale Festpreise, die im BEHG geregelt sind. Ab 01.01.2026 wird der nationale CO2-Emissionshandel von einem Festpreis in einen Börsenhandel überführt.

Nationaler Emissionspreis zur Abbildung der Emissionskosten aus dem nationalen Emissionshandel gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz § 10 Abs. 2, Angabe in €/t CO2.

Jahr natCO2/t
2021 25,00 €
2022 30,00 €
2023 30,00 €
2024 35,00 €
2025 45,00 €
Folgende Werte müssen für die Preisbildung zum 01.07.2023 in die Formel eingesetzt werden:
Basis 01.01.2021 natCO2 0 25,00 €
Q3 2023 natCO2 30,00 €
Beispiel zur Ermittlung des Emissionspreises nach BEHG zum 01.10.2021:
Grafik zur Berechnung des Emissionspreises

Formel für den Emissionspreis EU

Der Emissionspreis EU wird quartalsweise angepasst. Dabei werden die aktuellen Preise (F, MCO2 und EUCO2) in die Formel eingesetzt. Die Preisänderungsklausel für den Emissionspreis EU lautet wie folgt:

EPCO2-EU = (F * MCO2 * EUCO2)/10
F: Spezifischer CO2-Faktor
MCO2: Anteil kostenpflichtiger Zertifikate
EUCO2: Kosten für europäische CO2-Zertifikate (ECarbix)

Spezifischer CO2-Faktor Fernwärme (F)

Spezifische CO2 Emissionen der Stadtwerke Schönebeck für die Erzeugung von Wärme in kg/kWh. Der spezifische CO2-Faktor beträgt 0,254 kg/kWh.


Anteil kostenpflichtig zu beschaffender CO2-Zertifikate (MCO2)

In der Handelsperiode 2021 bis 2030 werden den Stadtwerken Schönebeck von Jahr zu Jahr weniger kostenlose Emissionshandelszertifikate zugeteilt. Nicht kostenlos zugeteilte Emissionshandelszertifikate müssen zugekauft werden. Der Anteil kostenpflichtig zu beschaffender Zertifikate gemäß Zuteilungsbescheid beträgt:

2021 0,7431
2022 0,7497
2023 0,7563
2024 0,7629
2025 0,7695
Kosten für europäische CO2-Zertifikate - European Carbon Index (ECarbix) (EUCO2)

Basis bilden die ECarbix-Preise für CO2-Zertifikate der European Energy Exchange, die auf der Internetseite unter ECarbix veröffentlicht werden. Für die Preisberechnung werden die monatlichen ECarbix-Durchschnittspreise benötigt, die am letzten Kalendertag eines Monats publiziert werden. Zur Preisanpassung wird jeweils das arithmetische Mittel der vor- und vorvorletzten Quartale gebildet.

Das heißt:
  • Preisanpassung 01.01. - arithmetisches Mittel des 2. und 3. Quartals des vorangegangenen Kalenderjahres
  • Preisanpassung 01.04. - arithmetisches Mittel des 3. und 4. Quartals des vorangegangenen Kalenderjahres
  • Preisanpassung 01.07. - arithmetisches Mittel des 4. Quartals des vorangegangenen Kalenderjahres und 1. Quartals des aktuellen Kalenderjahres
  • Preisanpassung 01.10. - arithmetisches Mittel des 1. und 2. Quartals des aktuellen Kalenderjahres
Folgende Werte müssen für die Preisbildung zum 01.07.2023 in die Formel eingesetzt werden:
Spezifischer CO2-Faktor Anteil kostenpflichtiger Zertifikate ECarbix
Q3 2023 F 0,254 MCO2 0,7563
EUCO2
82,05
Beispiel zur Ermittlung des Emissionspreises EU zum 01.10.2021:
Grafik zur Berechnung des Emissionspreises

Entlastungsmaßnahmen

Kundeninformation zum Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz (EWPBG)

Noch immer haben wir in Deutschland mit den Folgen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine zu kämpfen. Trotz einer kurzfristigen witterungsbedingten Stabilisierung der Preise im Energiemarkt sehen wir am langfristigen Ende noch immer Preise deutlich höher als vor der Energiepreiskrise. Um die Letztverbraucher in Deutschland von den stark gestiegenen Energiepreisen zu entlasten, hat der Gesetzgeber kurz vor Weihnachten noch beschlossen und auf den Weg gebracht. Hierbei handelt es sich um das Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz (EWPBG) und das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG). Im Rahmen der beiden neuen Gesetze wurde unter anderem die Einführung von Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme zugunsten aller Letztverbraucher beschlossen.

Zusammenfassend regeln die Gesetze für alle drei Medien eine Deckelung des Endkundenpreises für ein festgelegtes Mengenkontingent für alle Letztverbraucher.

Für Gas und Wärme wird der Verbrauch für alle Letztverbraucher unterhalb einer Menge von 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr auf einen Preis von 12 Cent pro kWh (Gas) und 9,5 Cent pro kWh (Wärme) gedeckelt. Die Deckelung gilt ebenfalls für 80 % des historischen Verbrauchs. Darüberhinausgehende Mengen werden mit dem vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet. Kunden größer 1,5 Millionen kWh erhalten eine Deckelung auf den reinen Energiepreis für 70 Prozent der Vorjahresmenge.

Basis für die Errechnung des Kontingents ist bei den meisten Kunden der Prognose-Jahresverbrauch aus dem Jahr 2022. Dieser wird regelmäßig durch den Netzbetreiber oder den Lieferanten anhand der Verbrauchswerte der vergangenen Jahre ermittelt.

 Seit 01. März 2023 werden die Preisbremsen umgesetzt und gelten gleichzeitig rückwirkend ab Januar 2023. Da die Umsetzung der Preisbremsen in den Systemen sehr viel Zeit beansprucht hat, wurden die durch uns erstellten Jahresendabrechnungen für 2022 noch mit alten Abschlagsbeträgen ohne Berücksichtigung der Preisbremsen verschickt. Anfang März haben wir unsere Kunden in einem separaten Anschreiben darüber informiert, wie sich die Entlastungen konkret auswirken und wie sich die Abschläge ab März 2023 ändern. Sollte der Vertragspreis des Kunden unter den von der Regierung gedeckelten Preisen liegen, haben wir kein Anschreiben verschickt. Die in der Jahresabrechnung mittgeteilten Abschläge müssen in diesem Fall nicht mehr angepasst werden.

Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen, finanziert.

Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung der Kunden zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch immer noch sehr viel höher bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf bei den Energiedienstleistungen und auf www.sparenwasgeht.de.

 

Kundeninformation zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Die aktuelle Energiepreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen der Kunden. Um diesen Belastungen entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung ein zweistufiges Entlastungsverfahren beschlossen. Im ersten Schritt wurden Gas- und Wärmekunden bereits im Dezember finanziell entlastet.

Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. November 2022 wurde das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verabschiedet. Es regelt die einmalige Entlastung der Letztverbraucher von Erdgas und Fernwärme sowie die Weitergabe dieser Entlastung bei Mietverhältnissen.

Da wir für viele Vermieter in Schönebeck die Dienstleistung der Betriebskostenabrechnung übernehmen, informieren wir Sie an dieser Stelle gern über den aktuellen Prozess-

Wir sind als Wärmelieferant verpflichtet, für jede Entnahmestelle Ihrem Vermieter einen einmaligen Entlastungsbetrag gutzuschreiben, der aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird. Der Entlastungsbetrag orientiert sich an der Höhe der monatlichen Wärmekosten. Ihr Vermieter wiederum ist verpflichtet, die Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022 an Sie weiterzugeben. Laut Gesetz ist der Mieter vorab von der Vorauszahlung der Betriebskosten für Dezember in Höhe des Erhöhungsbetrages 2022 aufgrund gestiegener Wärmekosten befreit. Die diesjährige Erhöhung betrug bei den durch uns abgerechneten Objekten 80 %.

Bei Mietern und Mieterinnen der Städtischen Wohnungsbaugesellschaft (SWB) und der Wohnungsbaugenossenschaft Schönebeck (WBG), die Wärme über eine Betriebskostenabrechnung abgerechnet bekommen, haben wir die Kürzung bereits berücksichtigt und werden per Infoschreiben über die reduzierten Abschläge informieren. Hierbei wurde der Heizkostenanteil für Dezember um die im Laufe des Jahres 2022 erhöhten 80 % gekürzt.

Mieter die nicht in Wohnungen der beiden oben genannten Vermieter wohnen, wenden sich bitte direkt an Ihren Vermieter.

Beispiel zur Berechnung des reduzierten Abschlages für Dezember 2022 bei einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung aufgrund gestiegener Wärmekosten um 80%:
Abschlag aktuell reduzierter Abschlag einmalig für Dezember 2022
Heizung 150,00 Euro (Berechnung: 150€/1,8=83,34€) 83,34 Euro
Nebenkosten 20,00 Euro 20,00 Euro
Kaltwasser 15,00 Euro 15,00 Euro
Abwasser 18,00 Euro 18,00 Euro
Gesamtabschlag 203,00 Euro 136,34 Euro

Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung für die Abbuchung der Nebenkosten erteilt haben, müssen Sie nichts weiter tun. Wir werden automatisch den geringeren Betrag einziehen. Sollten Sie das Geld monatlich selbst einzahlen oder per Dauerauftrag überweisen, können Sie den Betrag auf Wunsch einmalig für Dezember anpassen. Ihr individueller Betrag errechnet sich analog dem oben genannten Beispiel anhand Ihrer letzten Abschlagsübersicht.

Die gekürzte Heizkostenvorauszahlung für Dezember führt zu einer geringeren Gesamtvorauszahlung, ist dabei jedoch nicht genau gleichzusetzen mit Ihrem endgültigen anteiligen Entlastungsbetrag. Der genaue Entlastungsbetrag wird erst in der Heizkostenabrechnung 2022 auf alle Mieter verteilt. Alle Informationen hierzu finden Sie auch in dem von der Bundesregierung bereitgestellten Informationsschreiben.

Sollten Sie den Dezember-Abschlag nicht reduzieren wollen oder versehentlich den vollen Betrag überwiesen haben, müssen Sie sich keine Sorgen machen. Ihnen geht kein Geld verloren. Mit der kommenden Heizkostenabrechnung 2022 wird der Ihnen zustehende Betrag genau verrechnet. Eine vorherige Rückzahlung für einen im Dezember 2022 möglicherweise zu viel bezahlten Betrag erfolgt nicht.

Bitte beachten Sie: Diese Ausnahme gilt nur einmalig für Dezember 2022. Im Januar zahlen Sie bitte wieder Ihren bisherigen Abschlag und nehmen keine Kürzung vor. Die Berücksichtigung der im kommenden Jahr geltenden Preisbremse ist noch nicht gesetzlich verabschiedet. Wir informieren Sie erneut, wenn sich hieraus neue Berechnungsgrundlagen für das Jahr 2023 ergeben.

Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. November 2022 wurde das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verabschiedet. Es regelt die einmalige Entlastung der Letztverbraucher von Erdgas und Fernwärme sowie die Weitergabe dieser Entlastung bei Mietverhältnissen.

Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen für Wärmelieferungen in der Bundesrepublik Deutschland eine finanzielle Kompensation bis spätestens zum 31. Dezember 2022 zu leisten. Dies betrifft alle Letztverbraucher, die einen direkten Wärmevertrag mit Ihrem Versorger haben und deren Mengen 1,5 Mio. Kilowattstunden im Jahr nicht übersteigt. Vermieter sind wiederum dazu verpflichtet, diese Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung an Ihre Mieter weiter zu geben. Alle Informationen hierzu finden Sie unter dem Menüpunkt: ❯ Mieter und Mieterinnen mit Betriebskostenabrechnung.

Wie erfolgt die Berechnung des Entlastungsbetrages?

Gemäß EWSG erhält der Kunde als Entlastungsbetrag den Septemberabschlag zzgl. eines Aufschlages von 20 %, um die Mehrverbräuche im Winter entsprechend zu berücksichtigen. Da wir von unseren Wärme-Kunden keine monatlichen Abschläge einziehen, sondern monatliche Ist-Rechnungen stellen, müssen wir bei der Ermittlung des Entlastungsbetrages von diesem Verfahren abweichen. Um eine gleiche Ausgangsbasis zu schaffen, bilden wir einen monatlichen Durchschnitt der Kosten der Monate Oktober 2021 bis September 2022. Diese durchschnittlichen Kosten bilden die 100%-Grundlage und werden dann um die geforderten 20 % Aufschlag erhöht. Aktuell ist es beim BMWK noch in Klärung, ob dieses Verfahren angewendet werden kann. Sobald es hierzu eine endgültige Entscheidung gibt, werden wir das Geld separat an die betroffenen Kunden auszahlen. Der Entlastungsbetrag wird zudem transparent auf der den Dezember betreffenden Rechnung ausgewiesen. Hierdurch wird sichergestellt, dass dieser in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden kann. Eine selbstständige Kürzung der Rechnung im Dezember ist somit nicht erforderlich.

Wir möchten alle Wärmekunden zudem darauf hinweisen, dass wir gemäß § 9 Absatz 5 Nummer 2 und 3 EWSG dazu verpflichtet sind, zum Zweck der Plausibilisierung eine E-Mail-Adresse und /oder einer Telefonnummer sowie die Postanschrift aller betroffenen Kunden an die durch die Bundesregierung beauftragte PricewaterhouseCoopers AG (PwC) zu übermitteln. Die Datenschutzerklärung des Beauftragten ist hier abrufbar.

Die Entlastung wird vollständig aus Mitteln des Bundes finanziert.

Blockheizkraftwerk 

Das Blockheizkraftwerk in Schönebeck wurde 1998 als umweltfreundliche Ablösung für das Kohlekraftwerk am alten Traktorenwerk im Grundweg in Betrieb genommen. Mit einer Feuerungswärmeleistung von 45 MW und einer jährlichen Erzeugung von 30.000 MWh Strom, sowie von 60.000 MWh Wärme nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung. Die Wärmeerzeugung zur Versorgung von 5.000 Haushalten in Schönebeck erfolgt durch 3 Großwasserraumkessel in Dreizugbauweise. Die hocheffizienten Gebläsebrenner können mit Erdgas H oder Heizöl EL betrieben werden. Dabei erreichen sie eine thermische Leistung von 3 x 9,3 MW, bei einer maximalen Vorlauftemperatur von 130 °C.

Ergänzt wird die Energieerzeugung am Standort Schwarzer Weg, durch die im Januar 2016 neu installierten KWK Motoren des Herstellers Caterpillar.

Foto einer Blockheizkraftwerk-Anlage
Foto von mehreren KWK Motoren in einer Halle

Die 3 Erdgasmotoren der Baureihe G3516H arbeiten nach dem Gas-Otto-Motoren Prinzip mit Oxidationskatalysator. Mit 16-Zylindern pro Motor, wird eine elektrische Leistung von 3x 2.020 kW, sowie 3x 2.230kW thermisch erzeugt. Die hocheffizienten Motoren erreichen einen Gesamtwirkungsgrad von über 90% und erzeugen die Leistung zur Versorgung von 10.000 Haushalten mit Strom im Netzgebiet der Stadtwerke Schönebeck GmbH.

Die Gesamtansicht wird von den zwei 36 Meter hohen Schornsteinen geprägt. Aufgrund der modernen Emissionsbehandlung der Abgase durch einen Oxidationskatalysator, sowie dem Magergasbetrieb in Verbindung mit einer NOx Regelung der Motorparameter, werden schon heute die strengen Emissionsgrenzwerte der TA Luft bzw. der 4. BImSchV der Folgejahre eingehalten.

Veröffentlichungen nach § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV

Die Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe nennt man Netzverlust. Dieser beträgt für das Jahr 2022 11.543 MWh.

Veröffentlichungen nach § 5 Abs. 3 FFVAV

Wärmesysteme PE-Faktor (fp) Anteil der erneuerbaren Energien
BHKW 1 0,45 0%
BHKW 2 0 90,70%

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Wir sind für Sie da

Geschäftskundenvertrieb
Nico Klaiber

0151 58550816
nklaiber@stadtwerke-schoenebeck.de

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