Bekanntgabe zur zukünftigen Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Die Stadtwerke Schönebeck GmbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 und § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.
Als grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB) sind die Stadtwerke Schönebeck GmbH verpflichtet, Messstellen an Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen nach Markterklärung des Bundesamtes für Sicherheit und Informationstechnik auszustatten. Diese ist momentan noch nicht erfolgt, so dass die Stadtwerke Schönebeck GmbH intelligente Messsysteme, vorbehaltlich der o.g. Markterklärung, ab 01.04.2020 wie folgt ausstatten:
- bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Verbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
- bei Anlagenbetreibern von Einspeiseanlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW.
Ein intelligentes Messsystem ist die Erweiterung der modernen Messeinrichtung um eine Kommunikationseinheit, wodurch die Einbindung in ein Kommunikationsnetz ermöglicht wird. Soweit nach MsbG die Ausstattung einer Messstelle nicht mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, werden die Stadtwerke Schönebeck GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Die moderne Messeinrichtung ist ein elektronischer Stromzähler, der den Stromverbrauch erfasst und die aktuelle Leistung anzeigt. Darüber hinaus werden historische Energieverbrauchswerte der letzten 24 Monate zur Verfügung gestellt. Der Einbau von modernen Messeinrichtungen erfolgt schrittweise ab 2020 und erstreckt sich bis 2032.
Die Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber umfasst gemäß den Festlegungen der Markterklärung des Bundesamtes für Sicherheit und Informationstechnik:
- Standardleistungen gemäß § 35 Abs. 1 MsbG sowie
- Zusatzleistungen gemäß § 35 Abs. 2 MsbG.
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb intelligenter Messsysteme und moderner Messeinrichtungen können dem Preisblatt "Preisblatt der Stadtwerke Schönebeck GmbH für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen (mME) und intelligente Messsysteme (iMS) nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)" entnommen werden. Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte sind ebenfalls dem Preisblatt zu entnehmen. Das Preisblatt wird regelmäßig überprüft, aktualisiert und veröffentlicht. Sobald die Stadtwerke Schönebeck GmbH neue Zusatzleistungen anbietet, werden diese in das Preisblatt aufgenommen.
*Änderungen der Umsatzsteuer werden gemäß Umsatzsteuergesetz ohne Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Messstellennutzer weitergeleitet. Das Anpassungsrecht gilt auch, wenn künftig weitere Abgaben oder sonstige staatliche veranlasste Maßnahmen als Mehrbelastung oder Entlastungen für das Entgelt für den Messstellenbetrieb wirksam werden.