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Stadtwerke Schönebeck GmbH

Friedrichstraße 117
39218 Schönebeck

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

Geschäftskunden

Individuelle Energielösung für verbrauchsintensive Unternehmen

Unser Angebot für Geschäftskunden

Sie sind ein verbrauchsintensives Unternehmen und benötigen eine individuelle Energielösung? Egal ob Sie einen festen Energiepreis favorisieren, um unabhängig von Preisschwankungen sicher kalkulieren zu können, oder ob Sie auf eine strukturierte Beschaffung in Form von Tranchen setzen wollen.

Wir bieten Ihnen ein maßgeschneidertes Leistungspaket, das sich ganz nach Ihren Wünschen richtet.

Als Geschäftskunde der Stadtwerke Schönebeck profitieren Sie von folgenden Vorteilen:

Ersatzbelieferung mit Strom 

Nicht-Haushaltskunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) in der Niederspannung

Wenn Sie als Kunde mit registrierender Leistungsmessung in unserem Grundversorgungsgebiet ansässig sind, beliefern wir Sie gem. § 38 Absatz 2 Satz 1 EnWG zu den unten genannten Konditionen für maximal drei Monate im Rahmen der Ersatzversorgung mit Strom, wenn eine der folgenden Bedingungen zutreffen:

Um sicherzustellen, dass Sie auch nach dem Zeitraum der Ersatzversorgung weiterhin mit Strom beliefert werden, müssen Sie in dieser Zeit einen Stromliefervertrag abschließen. Für die Ersatzversorgung und Ersatzbelieferung mit Strom für leistungsgemessene Abnahmestellen (RLM) in der Niederspannung gilt folgendes Preisblatt:

Nicht-Haushaltskunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) in der Mittelspannung

Als örtlicher Grundversorger sind wir zur Belieferung im Rahmen der Ersatzversorgung nur verpflichtet, wenn sich die Abnahmestelle in Niederspannung befindet (§ 38 Abs. 1 EnWG).

Für Kunden in Mittelspannung besteht kein Anspruch auf eine Belieferung im Rahmen der Ersatzversorgung. Sollte für Ihre Abnahmestelle in Mittelspannung kein aktives Lieferverhältnis vorliegen, unterbreiten wir Ihnen gern kurzfristig ein Angebot für eine „Notenergiebelieferung in Mittelspannung“. Bitte melden Sie sich hierfür innerhalb von 24 Stunden bei uns. Andernfalls wird unser Netzbetreiber die Versorgung Ihrer Abnahmestelle ohne weitere Ankündigung unterbrechen und damit die Energieversorgung einstellen. Die Notenergiebelieferung werden wir dann längstens für 3 Monate übernehmen.

Gerne beliefern wir Sie auch außerhalb der Notversorgung mit Energie. Für ein individuelles Angebot steht Ihnen unser Vertrieb jederzeit zur Verfügung.

Gut zu wissen! Tipps für Geschäfts- und Industriekunden

Hier erhalten Sie eine Übersicht aller aktuellen Umlagen, Abgaben und Steuern gültig ab 1. Januar 2023.

Strompreis beeinflussende Umlagen, Abgaben und Steuern im Überblick

Ihr Strompreis setzt sich aus vielen unterschiedlichen Kostenbestandteilen wie Energiepreis, Netznutzungs- und Messentgelte, Umlagen, Abgaben und Steuern zusammen. Diese beeinflussen den Preis teilweise massiv. Der Gesetzgeber hat verschiedene Möglichkeiten geschaffen, um Industriekunden zu entlasten. Wir haben für Sie nachfolgend die einzelnen Kostenbestandteile sowie mögliche Entlastungsmaßnahmen auf einen Blick zusammengefasst.

Zusammensetzung der Stromkosten in 2023 am Beispiel eines mittelständischen Industrieunternehmens mit registrierender Leistungsmessung.

KWK-Umlage

Um die Effizienz im Bereich der Strom- und Wärmeerzeugung zu steigern, wird der Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) insbesondere durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) unterstützt und verfolgt damit das Ziel, den Anteil von KWK-Strom an der Stromerzeugung zu steigern. Die Förderung (bzw. Vergütung), die die Betreiber von testierten KWK-Anlagen erhalten, wird auf alle Letztverbraucher umgelegt. Das Änderungsgesetz zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist am 28.12.2016 im Bundesgesetzblatt (BGBL. I S. 3106) verkündet worden und ist am 01.01.2017 in Kraft getreten.

Zu beachten ist, dass Privilegierungen bei der KWKG-Umlage mit der Novellierung des KWKG an die Besonderen Ausgleichsregelungen (BesAR) bei der EEG-Umlage angeglichen wurden und auch an die gleichen Voraussetzungen gekoppelt sind. Für 2024 können Unternehmen bis 30.06. online Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Begrenzung der KWKG-Umlage stellen.

Die bisherigen privilegierten Letztverbrauchergruppen B und C entfallen ab 2019. Ebenso enden die Umgangsregelungen. Eine reduzierte KWKG-Umlage gibt es grundsätzlich nur noch für Letztverbrauchergruppen nach §§27 bis 27c KWKG, d.h. für stromkostenintensive Unternehmen, Kuppelgasanlagen, Stromspeicher sowie Schienenbahnen. Ab dem 01.01.2024 beträgt die KWK-Umlage 0,275 ct/kWh (netto). Im Jahr 2023 betrug die KWK-Umlage 0,357 ct/kWh.

Letztverbraucher mit Begrenzungsbescheid nach BesAR (EEG)
Begrenzung
KWKG-Umlage ab 1.000.001 kWh/a
auf 15 % netto
der unbegrenzten KWKG-Umlage
auf 20 % netto
der unbegrenzten KWKG-Umlage
maximal
4 % bzw. 0,5 % der Bruttowertschöpfung
auf mindestens
0,03 ct/kWh (netto)
KWKG-Umlage bis 1.000.000 kWh/a 0,275 ct/kWh (netto) 0,275 ct/kWh (netto) 0,275 ct/kWh (netto) 0,275 ct/kWh (netto) 0,275 ct/kWh (netto)
Bedingung Liste 12: SKI1 > 17 %
Liste 22: SKI1 > 20 %
Liste 12: SKI1
> 14 % und < 17 %
4 %: SKI1 < 20 %
0,5 %: SKI1 > 20 %

1 SKI: Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren

2 Gemäß Anlage 4 EEG 2017. Dort sind stromkosten- und handelsintensive Branchen den jeweiligen Listen 1 und 2 zugeordnet.

Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen für Sie zusammengestellt:

§ 19 StromNEV-Umlage

Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten finanziert. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen.

Die aus den Entlastungen der StromNEV entstehenden Kosten werden bundesweit an alle Letztverbraucher weitergegeben. In 2023 betrug die Umlage 0,417 ct/kWh für die Letztverbrauchergruppe A. Für 2024 beträgt sie je Letztverbrauchergruppe:

Letztverbrauchergruppe A* Letztverbrauchergruppe B* Letztverbrauchergruppe C*
0,643 ct/kWh (netto) 0,050 ct/kWh (netto) 0,025 ct/kWh (netto)

*Letztverbrauchergruppe A
Letztverbraucher zahlen 0,643 ct/kWh (netto) für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Verbrauchsstelle.

*Letztverbrauchergruppe B
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Verbrauchsstelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh (netto).

*Letztverbrauchergruppe C
Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, des schienengebundenen Verkehrs oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist es möglich, für Mengen größer 1.000.000 kWh/a eine reduzierte § 19 StromNEV-Umlage zu beantragen. Voraussetzung dafür ist die Einordnung in die Letztverbrauchergruppe C. Durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer können sich Unternehmen die Letztverbrauchergruppe C, für die § 19 StromNEV-Umlage auf Basis des Vorjahres zertifizieren lassen. Dieses Testat ist für die § 19 StromNEV-Umlage für das laufende Kalenderjahr gültig. Bis 31.03. des Jahres muss das Wirtschaftsprüfertestat an Ihren örtlichen Netzbetreiber gesandt werden. Nach Prüfung durch den Netzbetreiber erhalten die Unternehmen den ermäßigten Satz gemäß Letztverbrauchergruppe C von 0,025 ct/kWh (netto) für die § 19 StromNEV-Umlage.

Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen für Sie zusammengestellt:

Offshore-Netzumlage

Über die Offshore-Umlage werden ab 2019 nicht mehr nur die Offshore-Haftungskosten (bislang Offshore-Haftungsumlage), sondern auch die Netzanbindungskosten für Offshore-Anlagen an die Letztverbraucher weitergereicht. Ab 01.01.2024 beträgt die Offshore-Umlage 0,656 ct/kWh (netto). Im Jahr 2023 betrug die Offshore-Umlage 0,591 ct/kWh (netto).

 Diese Änderung sowie auch die Umstellung auf das Privilegierungssystem der KWK-Umlage nach dem KWKG 2017 und damit die Abschaffung von Letztverbraucherkategorien B und C ab dem Jahr 2019 erfolgte bereits durch das Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG). Stromkostenintensive Unternehmen und andere, die nicht eine der Privilegierungen nach den §§ 27 bis 27c KWKG 2017 nutzen können (etwa Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen, Stromspeicher sowie Schienenbahnen), müssen ab 2019 unabhängig von ihrem Jahresstromverbrauch die volle Offshore-Umlage zahlen. Eine Übergangsregelung, wie etwa die Verdopplungsgrenze bei der Umstellung des KWK-Privilegierungssystems, ist nicht vorgesehen.

Letztverbraucher mit Begrenzungsbescheid nach BesAR (EEG)
Begrenzung keine auf 15 % (netto) auf 20 % (netto) maximal auf mindestens
Offshore-Netzumlage ab 1.000.001 kWh/a   der unbegrenzten Offshore-Netzumlage der unbegrenzten Offshore-Netzumlage 4 % bzw. 0,5 % der Bruttowertschöpfung 0,03 ct/kWh (netto
Offshore-Netzumlage bis 1.000.000 kWh/a 0,656 ct/kWh (netto) 0,656 ct/kWh (netto) 0,656 ct/kWh (netto) 0,656 ct/kWh (netto) 0,656 ct/kWh (netto)
Bedingung  

Liste 12: SKI1 > 17 %
Liste 22: SKI1 > 20 %

Liste 12: SKI1
> 14 % und < 17 %
4 %: SKI1 < 20 %
0,5 %: SKI1 > 20 %
 

1 SKI: Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren
2 Gemäß Anlage 4 EEG 2017. Dort sind stromkosten- und handelsintensive Branchen den jeweiligen Listen 1 und 2 zugeordnet

Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen für Sie zusammengestellt:

Konzessionsabgabe

Netzbetreiber müssen an die Gemeinden eine Konzessionsabgabe (KA) abführen.

Die Konzessionsabgabe ist eine Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege der Gemeinde zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen. Die Höhe der Konzessionsabgabe ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.

Bei der Belieferung von Sondervertragskunden darf der Höchstbetrag von 0,110 ct/kWh (netto) nicht überschritten werden.

Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen für Sie zusammengestellt:

Stromsteuer

Im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform wurde die Stromsteuer am 1. April 1999 in Deutschland eingeführt. Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Stromsteuer sind das Stromsteuergesetz und die Stromsteuer-Durchführungsverordnung. Die Steuer entsteht durch die Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch oder durch den Verbrauch selbst erzeugten Stroms und steht dem Bund zu. Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde (2,050 ct/kWh).

Steuerentlastungen

Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kann die Stromsteuer erlassen, erstattet oder vergütet werden. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes gibt es zwei Ermäßigungsstufen:

1.    die Ermäßigung der Steuersätze und

2.    der sogenannte Spitzensteuerausgleich ("Entlastung in Sonderfällen")

Das IHK-Merkblatt Energie- und Stromsteuer sowie ein Excel-Berechnungstool für mögliche Steuerentlastungen finden Sie auf www.detmold.ihk.de. Weitere Informationen zur Versteuerung, den Entlastungsmöglichkeiten und Befreiungen sowie deren Voraussetzungen finden Sie auf www.zoll.de. Ebenso stehen im Formularcenter des Zolls alle amtlichen Vordrucke und entsprechende Merkblätter zur Verfügung.

Spitzenausgleich gilt bis 2023

Der Spitzenausgleich nach §10 StromStG und §55 EnergieStG wurde im Zuge der ökologischen Steuerreform eingeführt. Ziel des Spitzenausgleichs ist, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des produzierenden Gewerbes* in Deutschland zu erhalten. Die Nachfolgeregelung gilt seit dem 1. Januar 2013 für die nächsten zehn Jahre bis 2022.

Eine Steuerentlastung wird gewährt, soweit das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr über ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 (Ausg. 2011)- oder Umweltmanagementsystem nach EMAS verfügt.

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission in der jeweils geltenden Fassung) sind bestimmte Vereinfachungen geschaffen worden.

Für diese sieht der Gesetzgeber ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder ein sog. alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz als ausreichend an. Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) und deren Erläuterungen bestimmen näher, welche Anforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen.

Am 14.09.2022 hat das Bundeskabinett beschlossen den Spitzenausgleich bis Ende 2023 zu verlängern.

 

* Die Einstufung in das produzierende Gewerbe erfolgt nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifizierung der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2003 (§ 2 Abs.3 StromStG).

Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen für Sie zusammengestellt:

Individuelle Netzentgelte

Diese Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen (Netzentgelte) einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen. Letztverbraucher können unter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV beantragen.

Ein individuelles Netzentgelt kann beantragt werden, wenn die Höchstlast eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht (Höchstlastzeitfenster des jeweiligen Netzbetreibers).

Darüber hinaus profitieren Unternehmen mit einer Stromabnahme von mind. 10 GWh und einer Benutzungsstundenanzahl von mehr als 7.000 Stunden im Jahr von einer möglichen Reduzierung der Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 StromNEV.

Die geänderte Verordnung sieht eine maximal mögliche Reduzierung der Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 StromNEV nach folgender Staffelung vor:

1.    Mind. 7.000 h/a auf 20 % der Netzentgelte

2.    Mind. 7.500 h/a auf 15 % der Netzentgelte

3.    Mind. 8.000 h/a auf 10 % der Netzentgelte.

Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts mit dem Netzbetreiber ist der Bundesnetzagentur bis zum 30.09. des Jahres, für das die Vereinbarung erstmalig Anwendung finden soll, anzuzeigen. Es besteht die Pflicht, die Einhaltung der Kriterien zum 30.06. des Folgejahres nachzuweisen.

Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen für Sie zusammengestellt:

Erdgaspreis beeinflussende Umlagen, Abgaben und Steuern im Überblick

Auch der Erdgaspreis setzt sich mittlerweile aus vielen verschiedenen Faktoren zusammen. Die Umlagen, Steuern, Abgaben und Netzkosten sind für ein Viertel des Preises verantwortlich. Besonders hoch sind die Belastungen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz. Sie werden erstmalig seit dem 01.01.2021 erhoben und sollen sich bis 2025 stufenweise verdoppeln.

Zusammensetzung der Gaskosten in 2023 am Beispiel eines mittelständischen Industrieunternehmens mit registrierender Leistungsmessung.

Konvertierungsentgelt

Beim Erdgas werden die Qualitäten L (low) und H (high) unterschieden. H-Gas weist einen höheren Brennwert auf als L-Gas. Für die Umwandlung von H-Gas nach L-Gas und von L-Gas nach H-Gas kann durch den Marktgebietsverantwortlichen ein Konvertierungsentgelt erhoben werden.
Das Konvertierungsentgelt von H-Gas nach L-Gas, gültig ab 01.10.2023, beträgt 0,021 ct/kWh. Für die Konvertierung von L-Gas nach H-Gas wird kein Entgelt verlangt. 

Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen sowie die veröffentlichte Höhe der aktuellen Umlagen für Sie zusammengestellt

Bilanzierungsumlage

Die Bilanzierungsumlage wurde eingeführt, um physische Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung von Erdgas ausgleichen zu können und dient dem Marktgebietsverantwortlichen zur Beschaffung von externer Regelenergie.
Die aktuelle Bilanzierungsumlage, gültig vom 01.10.2023 bis zum 30.09.2024, beträgt für SLP-Abnahmestellen 0,0 ct/kWh. 

Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen sowie die veröffentlichte Höhe der aktuellen Umlagen für Sie zusammengestellt

Konvertierungsumlage

Zur Deckung der Kosten, die dem Marktgebietsverantwortlichen im qualitätsübergreifenden Marktgebiet durch Konvertierungsmaßnahmen entstehen, kann der Marktgebietsverantwortliche eine Konvertierungsumlage erheben.

Die Konvertierungsumlage wird auf alle täglich in einen Bilanzkreis eingebrachten physikalischen Einspeisemengen erhoben.

Im Zeitraum vom 01.10.2023 bis 30.09.2024 beträgt die Konvertierungsumlage 0,0 ct/kWh.

Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen sowie die veröffentlichte Höhe der aktuellen Umlagen für Sie zusammengestellt

Konzessionsabgabe

Die Kommunen erheben von den Energieversorgern eine Konzessionsabgabe (KA). Die Konzessionsabgabe ist eine Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege der Gemeinde zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen. Die Höhe der Konzessionsabgabe ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.

Bei der Belieferung von Sondervertragskunden darf der Höchstbetrag von 0,03 ct/kWh (netto) nicht überschritten werden.

Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen für Sie zusammengestellt

Energiesteuer

Die Energiesteuer ist eine sogenannte bundeseinheitliche Verbrauchssteuer, die auf Energieerzeugnisse, die als Kraft- und Heizstoffe innerhalb des deutschen Steuergebiets eingesetzt werden, erhoben wird. Speziell in Deutschland gibt es seit 2006 das Energiesteuergesetz, welches die Steuern auf fossile Energieträger festlegt.

Für die Verwaltung der Energiesteuer sind der Bund und damit die Hauptzollämter (HZA) zuständig. Die Rechtsgrundlage bildet das Energiesteuergesetz (EnergieStG) sowie die Energiesteuerdurchführungsverordnung (EnergieStv).

Energiesteuer

Die Energiesteuer ist eine sogenannte bundeseinheitliche Verbrauchssteuer, die auf Energieerzeugnisse, die als Kraft- und Heizstoffe innerhalb des deutschen Steuergebiets eingesetzt werden, erhoben wird. Speziell in Deutschland gibt es seit 2006 das Energiesteuergesetz, welches die Steuern auf fossile Energieträger festlegt.

Für die Verwaltung der Energiesteuer sind der Bund und damit die Hauptzollämter (HZA) zuständig. Die Rechtsgrundlage bildet das Energiesteuergesetz (EnergieStG) sowie die Energiesteuerdurchführungsverordnung (EnergieStv).
Höhe der Energiesteuer
Die Höhe der Energiesteuer ist in § 2 EnergieStG für unterschiedliche Energieerzeugnisse einzeln festgelegt. Energieerzeugnisse, die dort nicht separat aufgeführt werden, unterliegen dem Steuersatz für dasjenige Energieerzeugnis, dem sie nach Beschaffenheit und Verwendungszweck am nächsten stehen (§ 2 Abs. 4 EnergieStG).

Der Steuersatz beträgt bei der Verwendung von Erdgas zum Heizen 5,50 Euro je Megawattstunde (0,55 ct/kWh netto).

Ein Excel-Berechnungsmodul für die Steuerentlastungen finden Sie auf www.detmold.ihk.de.

Eine erste Orientierung zur Abschätzung Ihrer Steuerentlastung als Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Forst- und Landwirtschaft im Rahmen der Energie- und Stromsteuer finden Sie unter www.energiesteuer.de.

Ausführliche Informationen zur Versteuerung, den Entlastungsmöglichkeiten und Befreiungen sowie deren Voraussetzungen finden Sie auf www.zoll.de.

Des Weiteren finden Sie im Formularcenter des Zolls alle amtlichen Vordrucke und entsprechende Merkblätter.

Spitzenausgleich

Mit dem Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG werden Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.

Eine Erstattung wird gewährt, soweit das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr über ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 (Ausg. 2011) oder Umweltmanagementsystem nach EMAS verfügt.

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission in der jeweils geltenden Fassung)) sind bestimmte Vereinfachungen geschaffen worden. Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) und deren Erläuterungen bestimmen näher, welche Anforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen.

Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen für Sie zusammengestellt

CO₂-Bepreisung

Ab 01.01.2021 tritt das neu geschaffene Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen, kurz BEHG, in Kraft. Dieses sieht eine CO2-Bepreisung auf in Verkehr gebrachte Brennstoffe vor. In den ersten fünf Jahren ist ein jährlicher steigender Festpreis für das nationale Emissionshandelssystem vorgesehen, ab 2026 werden die Zertifikate dann per Auktion versteigert. Die Berechnung des Preises erfolgt für die Jahre 2021 und 2022 auf Grundlage der Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV 2022) vom 02.12.2020.

Im Jahr 2024 beträgt die Höhe der CO₂-Bepreisung unverändert bei 0,8163 ct/kWh.

Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen für Sie zusammengestellt

Speicherumlage

Das sogenannte Gasspeichergesetz (Gesetz zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen), welches am 30. April 2022 in Kraft getreten ist, sieht stichtagsbezogene Mindestfüllstände für die deutschen Gasspeicher vor. Dem marktgebietsverantwortlichen THE (Trading Hub Europe) wurden in diesem Zusammenhang umfangreiche Verpflichtungen auferlegt, um Maßnahmen für die ausreichende Befüllung der Gasspeicher zu ergreifen. Um die mit den neuen Verpflichtungen verbundenen Kosten zu decken, wurde mit dem Gesetz die neue Speicherumlage eingeführt.

Die ab dem 1. Januar 2024 gültige Speicherumlage beträgt 0,186 Cent/kWh (netto).

Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen für Sie zusammengestellt

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