Gut zu wissen! Tipps für Geschäfts- und Industriekunden
Hier erhalten Sie eine Übersicht aller aktuellen Umlagen, Abgaben und Steuern gültig ab 1. Januar 2023.
Strompreis beeinflussende Umlagen, Abgaben und Steuern im Überblick:
Ihr Strompreis setzt sich aus vielen unterschiedlichen Kostenbestandteilen wie Energiepreis, Netznutzungs- und Messentgelte, Umlagen, Abgaben und Steuern zusammen. Diese beeinflussen den Preis teilweise massiv. Der Gesetzgeber hat verschiedene Möglichkeiten geschaffen, um Industriekunden zu entlasten. Wir haben für Sie nachfolgend die einzelnen Kostenbestandteile sowie mögliche Entlastungsmaßnahmen auf einen Blick zusammengefasst.
Zusammensetzung der Stromkosten in 2023 am Beispiel eines mittelständischen Industrieunternehmens mit registrierender Leistungsmessung.
Um die Effizienz im Bereich der Strom- und Wärmeerzeugung zu steigern, wird der Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) insbesondere durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) unterstützt und verfolgt damit das Ziel, den Anteil von KWK-Strom an der Stromerzeugung zu steigern. Die Förderung (bzw. Vergütung), die die Betreiber von testierten KWK-Anlagen erhalten, wird auf alle Letztverbraucher umgelegt.
Das Änderungsgesetz zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist am 28.12.2016 im Bundesgesetzblatt (BGBL. I S. 3106) verkündet worden und ist am 01.01.2017 in Kraft getreten.
Zu beachten ist, dass Privilegierungen bei der KWKG-Umlage mit der Novellierung des KWKG an die Besonderen Ausgleichsregelungen (BesAR) bei der EEG-Umlage angeglichen wurden und auch an die gleichen Voraussetzungen gekoppelt sind. Für 2023 können Unternehmen bis 30.06. online Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Begrenzung der KWKG-Umlage stellen. |
Die bisherigen privilegierten Letztverbrauchergruppen B und C entfallen ab 2019. Ebenso enden die Umgangsregelungen. Eine reduzierte KWKG-Umlage gibt es grundsätzlich nur noch für Letztverbrauchergruppen nach §§27 bis 27c KWKG, d.h. für stromkostenintensive Unternehmen, Kuppelgasanlagen, Stromspeicher sowie Schienenbahnen. Ab dem 01.01.2023 beträgt die KWK-Umlage 0,357 ct/kWh (netto). Im Jahr 2022 betrug die KWK-Umlage 0,378 ct/kWh.
Privilegierungen bei der KWK-Umlage:
Letztverbraucher mit Begrenzungsbescheid nach BesAR (EEG) | |||||
---|---|---|---|---|---|
Begrenzung KWKG-Umlage ab 1.000.001 kWh/a | keine | auf 15 % netto der unbegrenzten KWKG-Umlage | auf 20 % netto der unbegrenzten KWKG-Umlage | maximal 4 % bzw. 0,5 % der Bruttowertschöpfung | auf mindestens 0,03 ct/kWh (netto) |
KWKG-Umlage bis 1.000.000 kWh/a | 0,357 ct/kWh (netto) | 0,357 ct/kWh (netto) | 0,357 ct/kWh (netto) | 0,357 ct/kWh (netto) | 0,357 ct/kWh (netto) |
Bedingung | Liste 12: SKI1 > 17 % Liste 22: SKI1 > 20 % | Liste 12: SKI1 > 14 % und < 17 % | 4 %: SKI1 < 20 % 0,5 %: SKI1 > 20 % |
1 SKI: Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren
2 Gemäß Anlage 4 EEG 2017. Dort sind stromkosten- und handelsintensive Branchen den jeweiligen Listen 1 und 2 zugeordnet.
Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen für Sie zusammengestellt:
- Anlage 4 - Stromkosten- oder handelsintensive Branchen (www.gesetze-im-internet.de)
- Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (www.gesetze-im-internet.de)
- Berechnungen zur KWKG-Umlage sowie weitere Informationen der Übertragungsnetzbetreiber (www.netztransparenz.de)
- Besondere Ausgleichsregelung (www.bafa.de)
Mit der § 19 StromNEV-Umlage wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten finanziert. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen.
Die aus den Entlastungen der StromNEV entstehenden Kosten werden bundesweit an alle Letztverbraucher weitergegeben. In 2022 betrug die Umlage 0,437 ct/kWh für die Letztverbrauchergruppe A. Für 2023 beträgt sie je Letztverbrauchergruppe:
Letztverbrauchergruppe A* | Letztverbrauchergruppe B* | Letztverbrauchergruppe C* |
---|---|---|
0,417 ct/kWh (netto) | 0,050 ct/kWh (netto) | 0,025 ct/kWh (netto) |
*Letztverbrauchergruppe A
Letztverbraucher zahlen 0,417 ct/kWh (netto) für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Verbrauchsstelle .
*Letztverbrauchergruppe B
Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Verbrauchsstelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale § 19 StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh (netto).
*Letztverbrauchergruppe C
Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, des schienengebundenen Verkehrs oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist es möglich, für Mengen größer 1.000.000 kWh/a eine reduzierte § 19 StromNEV-Umlage zu beantragen. Voraussetzung dafür ist die Einordnung in die Letztverbrauchergruppe C. Durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer können sich Unternehmen die Letztverbrauchergruppe C, für die § 19 StromNEV-Umlage auf Basis des Vorjahres zertifizieren lassen. Dieses Testat ist für die § 19 StromNEV-Umlage für das laufende Kalenderjahr gültig. Bis 31.03. des Jahres muss das Wirtschaftsprüfertestat an Ihren örtlichen Netzbetreiber gesandt werden. Nach Prüfung durch den Netzbetreiber erhalten die Unternehmen den ermäßigten Satz gemäß Letztverbrauchergruppe C von 0,025 ct/kWh (netto) für die § 19 StromNEV-Umlage.
Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen für Sie zusammengestellt:
Über die Offshore-Umlage werden ab 2019 nicht mehr nur die Offshore-Haftungskosten (bislang Offshore-Haftungsumlage), sondern auch die Netzanbindungskosten für Offshore-Anlagen an die Letztverbraucher weitergereicht. Ab 01.01.2023 beträgt die Offshore-Umlage 0,591 ct/kWh (netto). Im Jahr 2022 betrug die Offshore-Umlage 0,419 ct/kWh (netto).
Diese Änderung sowie auch die Umstellung auf das Privilegierungssystem der KWK-Umlage nach dem KWKG 2017 und damit die Abschaffung von Letztverbraucherkategorien B und C ab dem Jahr 2019 erfolgte bereits durch das Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG). Stromkostenintensive Unternehmen und andere, die nicht eine der Privilegierungen nach den §§ 27 bis 27c KWKG 2017 nutzen können (etwa Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen, Stromspeicher sowie Schienenbahnen), müssen ab 2019 unabhängig von ihrem Jahresstromverbrauch die volle Offshore-Umlage zahlen. Eine Übergangsregelung, wie etwa die Verdopplungsgrenze bei der Umstellung des KWK-Privilegierungssystems, ist nicht vorgesehen.
Privilegierungen bei der Offshore-Netzumlage:
Letztverbraucher mit Begrenzungsbescheid nach BesAR (EEG) | |||||
---|---|---|---|---|---|
Begrenzung Offshore-Netzumlage ab 1.000.001 kWh/a | keine | auf 15 % (netto) der unbegrenzten Offshore-Netzumlage | auf 20 % (netto) der unbegrenzten Offshore-Netzumlage | maximal 4 % bzw. 0,5 % der Bruttowertschöpfung | auf mindestens 0,03 ct/kWh (netto |
Offshore-Netzumlage bis 1.000.000 kWh/a | 0,591 ct/kWh (netto) | 0,591 ct/kWh (netto) | 0,591 ct/kWh (netto) | 0,591 ct/kWh (netto) | 0,591 ct/kWh (netto) |
Bedingung | Liste 12: SKI1 > 17 % Liste 22: SKI1 > 20 % | Liste 12: SKI1 > 14 % und < 17 % | 4 %: SKI1 < 20 % 0,5 %: SKI1 > 20 % |
1 SKI: Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren
2 Gemäß Anlage 4 EEG 2017. Dort sind stromkosten- und handelsintensive Branchen den jeweiligen Listen 1 und 2 zugeordnet.
Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen für Sie zusammengestellt:
Mit der Abschaltbare Lasten-Umlage nach § 18 AbLaV (Verordnung zu abschaltbaren Lasten) sollen bestimmte Großverbraucher, die Leistungen zur kurzfristigen Abschaltung vorhalten, eine Vergütung von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) erhalten. D. h. Unternehmen sollen dafür entschädigt werden, dass sie zu Spitzenzeiten ihre Stromnachfrage drosseln oder komplett vom Netz gehen. Im Gegenzug wird den Stromverbrauchern für das Abschalten eine Entschädigung von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) gezahlt. Die dabei entstehenden Kosten haben die Übertragungsnetzbetreiber über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander auszugleichen. Die bei den ÜNB angefallenen Kosten werden mit der Abschalt-Umlage auf alle Letztverbraucher gewälzt. In 2022 betrug die AbLaV-Umlage 0,003 ct/kWh (netto). Die Verordnung trat entsprechend § 20 Abs. AbLaV am 01.07.2022 außer Kraft. In 2023 wird daher keine AbLaV-Umlage mehr erhoben.
Im Folgenden haben wir einen Link mit weiteren Informationen für Sie zusammengestellt:
Netzbetreiber müssen an die Gemeinden eine Konzessionsabgabe (KA) abführen.
Die Konzessionsabgabe ist eine Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege der Gemeinde zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen. Die Höhe der Konzessionsabgabe ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.
Bei der Belieferung von Sondervertragskunden darf der Höchstbetrag von 0,110 ct/kWh (netto) nicht überschritten werden.
Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen für Sie zusammengestellt:
Im Rahmen des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform wurde die Stromsteuer am 1. April 1999 in Deutschland eingeführt. Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Stromsteuer sind das Stromsteuergesetz und die Stromsteuer-Durchführungsverordnung. Die Steuer entsteht durch die Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch oder durch den Verbrauch selbst erzeugten Stroms und steht dem Bund zu. Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde (2,050 ct/kWh).
Steuerentlastungen
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kann die Stromsteuer erlassen, erstattet oder vergütet werden. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes gibt es zwei Ermäßigungsstufen:
- die Ermäßigung der Steuersätze und
- der sogenannte Spitzensteuerausgleich ("Entlastung in Sonderfällen")
Das IHK-Merkblatt Energie- und Stromsteuer sowie ein Excel-Berechnungstool für mögliche Steuerentlastungen finden Sie auf www.detmold.ihk.de. Weitere Informationen zur Versteuerung, den Entlastungsmöglichkeiten und Befreiungen sowie deren Voraussetzungen finden Sie auf www.zoll.de. Ebenso stehen im Formularcenter des Zolls alle amtlichen Vordrucke und entsprechende Merkblätter zur Verfügung.
Spitzenausgleich gilt bis 2023
Der Spitzenausgleich nach §10 StromStG und §55 EnergieStG wurde im Zuge der ökologischen Steuerreform eingeführt. Ziel des Spitzenausgleichs ist, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des produzierenden Gewerbes* in Deutschland zu erhalten. Die Nachfolgeregelung gilt seit dem 1. Januar 2013 für die nächsten zehn Jahre bis 2022.
Eine Steuerentlastung wird gewährt, soweit das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr über ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 (Ausg. 2011)- oder Umweltmanagementsystem nach EMAS verfügt.
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission in der jeweils geltenden Fassung) sind bestimmte Vereinfachungen geschaffen worden.
Für diese sieht der Gesetzgeber ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder ein sog. alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz als ausreichend an. Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) und deren Erläuterungen bestimmen näher, welche Anforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen.
Am 14.09.2022 hat das Bundeskabinett beschlossen den Spitzenausgleich bis Ende 2023 zu verlängern.
* Die Einstufung in das produzierende Gewerbe erfolgt nach der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifizierung der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2003 (§ 2 Abs.3 StromStG).
Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen für Sie zusammengestellt:
- Stromsteuergesetz (www.gesetze-im-internet.de)
- Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (www.gesetze-im-internet.de)
- Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (www.gesetze-im-internet.de)
- Erläuterung zur Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (www.bmwi.de)
- Spitzenausgleich für 9.000 energieintensive Unternehmen (www.bundesregierung.de)
Diese Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen (Netzentgelte) einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen. Letztverbraucher können unter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV beantragen.
Ein individuelles Netzentgelt kann beantragt werden, wenn die Höchstlast eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht (Höchstlastzeitfenster des jeweiligen Netzbetreibers).
Darüber hinaus profitieren Unternehmen mit einer Stromabnahme von mind. 10 GWh und einer Benutzungsstundenanzahl von mehr als 7.000 Stunden im Jahr von einer möglichen Reduzierung der Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 StromNEV.
Die geänderte Verordnung sieht eine maximal mögliche Reduzierung der Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 StromNEV nach folgender Staffelung vor:
- Mind. 7.000 h/a auf 20 % der Netzentgelte
- Mind. 7.500 h/a auf 15 % der Netzentgelte
- Mind. 8.000 h/a auf 10 % der Netzentgelte.
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts mit dem Netzbetreiber ist der Bundesnetzagentur bis zum 30.09. des Jahres, für das die Vereinbarung erstmalig Anwendung finden soll, anzuzeigen. Es besteht die Pflicht, die Einhaltung der Kriterien zum 30.06. des Folgejahres nachzuweisen.
Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen für Sie zusammengestellt:
Erdgaspreis beeinflussende Umlagen, Abgaben und Steuern im Überblick:
Auch der Erdgaspreis setzt sich mittlerweile aus vielen verschiedenen Faktoren zusammen. Die Umlagen, Steuern, Abgaben und Netzkosten sind für ein Viertel des Preises verantwortlich. Besonders hoch sind die Belastungen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz. Sie werden erstmalig seit dem 01.01.2021 erhoben und sollen sich bis 2025 stufenweise verdoppeln.
Zusammensetzung der Gaskosten in 2023 am Beispiel eines mittelständischen Industrieunternehmens mit registrierender Leistungsmessung.
Beim Erdgas werden die Qualitäten L (low) und H (high) unterschieden. H-Gas weist einen höheren Brennwert auf als L-Gas. Für die Umwandlung von H-Gas nach L-Gas und von L-Gas nach H-Gas kann durch den Marktgebietsverantwortlichen ein Konvertierungsentgelt erhoben werden.
Das Konvertierungsentgelt von H-Gas nach L-Gas, gültig ab 01.10.2022, beträgt 0,045 ct/kWh. Für die Konvertierung von L-Gas nach H-Gas wird kein Entgelt verlangt.
Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen sowie die veröffentlichte Höhe der aktuellen Umlagen für Sie zusammengestellt:
Die Bilanzierungsumlage wurde eingeführt, um physische Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung von Erdgas ausgleichen zu können und dient dem Marktgebietsverantwortlichen zur Beschaffung von externer Regelenergie.
Die aktuelle Bilanzierungsumlage, gültig vom 01.10.2022 bis zum 30.09.2023, beträgt für leistungsgemessene Abnahmestellen 0,57 ct/kWh, für SLP-Abnahmestellen 0,39 ct/kWh.
Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen sowie die veröffentlichte Höhe der aktuellen Umlagen für Sie zusammengestellt:
Zur Deckung der Kosten, die dem Marktgebietsverantwortlichen im qualitätsübergreifenden Marktgebiet durch Konvertierungsmaßnahmen entstehen, kann der Marktgebietsverantwortliche eine Konvertierungsumlage erheben.
Die Konvertierungsumlage wird auf alle täglich in einen Bilanzkreis eingebrachten physikalischen Einspeisemengen erhoben.
Im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 30.09.2023 beträgt die Konvertierungsumlage 0,038 ct/kWh.
Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen sowie die veröffentlichte Höhe der aktuellen Umlagen für Sie zusammengestellt:
Die Kommunen erheben von den Energieversorgern eine Konzessionsabgabe (KA). Die Konzessionsabgabe ist eine Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege der Gemeinde zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen. Die Höhe der Konzessionsabgabe ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.
Bei der Belieferung von Sondervertragskunden darf der Höchstbetrag von 0,03 ct/kWh (netto) nicht überschritten werden.
Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen für Sie zusammengestellt:
Die Energiesteuer ist eine sogenannte bundeseinheitliche Verbrauchssteuer, die auf Energieerzeugnisse, die als Kraft- und Heizstoffe innerhalb des deutschen Steuergebiets eingesetzt werden, erhoben wird. Speziell in Deutschland gibt es seit 2006 das Energiesteuergesetz, welches die Steuern auf fossile Energieträger festlegt.
Für die Verwaltung der Energiesteuer sind der Bund und damit die Hauptzollämter (HZA) zuständig. Die Rechtsgrundlage bildet das Energiesteuergesetz (EnergieStG) sowie die Energiesteuerdurchführungsverordnung (EnergieStv).
Höhe der Energiesteuer
Die Höhe der Energiesteuer ist in § 2 EnergieStG für unterschiedliche Energieerzeugnisse einzeln festgelegt. Energieerzeugnisse, die dort nicht separat aufgeführt werden, unterliegen dem Steuersatz für dasjenige Energieerzeugnis, dem sie nach Beschaffenheit und Verwendungszweck am nächsten stehen (§ 2 Abs. 4 EnergieStG).
Der Steuersatz beträgt bei der Verwendung von Erdgas zum Heizen 5,50 Euro je Megawattstunde (0,55 ct/kWh netto).
Ein Excel-Berechnungsmodul für die Steuerentlastungen finden Sie auf www.detmold.ihk.de.
Eine erste Orientierung zur Abschätzung Ihrer Steuerentlastung als Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Forst- und Landwirtschaft im Rahmen der Energie- und Stromsteuer finden Sie unter www.energiesteuer.de
Ausführliche Informationen zur Versteuerung, den Entlastungsmöglichkeiten und Befreiungen sowie deren Voraussetzungen finden Sie auf www.zoll.de. Des Weiteren finden Sie im Formularcenter des Zolls alle amtlichen Vordrucke und entsprechende Merkblätter.
Spitzenausgleich
Mit dem Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG werden Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.
Eine Erstattung wird gewährt, soweit das Unternehmen nachweist, dass es im Antragsjahr über ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 (Ausg. 2011) oder Umweltmanagementsystem nach EMAS verfügt.
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission in der jeweils geltenden Fassung)) sind bestimmte Vereinfachungen geschaffen worden. Die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) und deren Erläuterungen bestimmen näher, welche Anforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen.
Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen für Sie zusammengestellt:
Ab 01.01.2021 tritt das neu geschaffene Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen, kurz BEHG, in Kraft. Dieses sieht eine CO₂-Bepreisung auf in Verkehr gebrachte Brennstoffe vor. In den ersten fünf Jahren ist ein jährlicher steigender Festpreis für das nationale Emissionshandelssystem vorgesehen, ab 2026 werden die Zertifikate dann per Auktion versteigert. Die Berechnung des Preises erfolgt für die Jahre 2021 und 2022 auf Grundlage der Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV 2022) vom 02.12.2020.
Im Jahr 2023 beträgt die Höhe der CO₂-Bepreisung unverändert bei 0,5461 ct/kWh.
Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen für Sie zusammengestellt:
Das sogenannte Gasspeichergesetz (Gesetz zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen), welches am 30. April 2022 in Kraft getreten ist, sieht stichtagsbezogene Mindestfüllstände für die deutschen Gasspeicher vor. Dem marktgebietsverantwortlichen THE (Trading Hub Europe) wurden in diesem Zusammenhang umfangreiche Verpflichtungen auferlegt, um Maßnahmen für die ausreichende Befüllung der Gasspeicher zu ergreifen. Um die mit den neuen Verpflichtungen verbundenen Kosten zu decken, wurde mit dem Gesetz die neue Speicherumlage eingeführt.
Die ab dem 1. Oktober 2022 gültige Speicherumlage beträgt 0,059 Cent/kWh (netto).
Im Folgenden haben wir Links mit weiteren Informationen für Sie zusammengestellt: