Kundeninformation zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Die aktuelle Energiepreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen der Kunden. Um diesen Belastungen entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung ein zweistufiges Entlastungsverfahren beschlossen. Im ersten Schritt wurden Gas- und Wärmekunden bereits im Dezember finanziell entlastet.
Was wurde konkret für Dezember beschlossen?
Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. November 2022 wurde das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verabschiedet. Es regelt die einmalige Entlastung der Letztverbraucher von Erdgas und Fernwärme sowie die Weitergabe dieser Entlastung bei Mietverhältnissen.
Letzverbraucher, welche einen direkten Gasvertrag mit den Stadtwerken Schönebeck haben, erhalten im Dezember eine einmalige pauschale Entlastung. Hierzu wird ein Zwölftel des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs herangezogen und mit dem Gas-Preis vom 01.12.2022 multipliziert. Da die Berechnung pro Kunde sehr aufwendig ist und zunächst in den Systemen umgesetzt werden muss, hat die Regierung vorgeschlagen, zunächst auf den Dezemberabschlag zu verzichten und den genauen Betrag im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung 2022 zu verrechnen.
Der Entlastungsbetrag errechnet sich für Letzverbraucher mit monatlicher Abschlagszahlung folgendermaßen:
Die Berechnung des endgültigen Entlastungsbetrages erfolgt im Rahmen der Ende Januar erstellten Jahresverbrauchsabrechnung. Er wird mit dem vorläufigen Entlastungsbetrag verrechnet. Beide Werte werden transparent und nachvollziehbar auf der Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen. Keinem Kunden geht dabei Geld verloren.
Für anspruchsberechtigte Kunden mit viertelstündiger Leistungsmessung und monatlicher Abrechnung (RLM-Kunden) erfolgt die Berechnung der tatsächlichen Entlastung auf Basis des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis Dezember 2022. Es erfolgt keine vorläufige Zahlung. Der tatsächliche Abschlagsbetrag wird direkt mit der im Januar gestellten Monatsrechnung für Dezember verrechnet.
Welcher Handlungsbedarf besteht für mich als Gaskunde der Stadtwerke Schönebeck?
Als Kunde der Stadtwerke profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe und müssen diese nicht separat beantragen. Bitte beachten Sie jedoch die nachfolgend aufgeführten Handlungsweisen und berücksichtigen Sie diese bei der Abschlagszahlung für den Monat Dezember.
Wir weisen an dieser Stelle daraufhin, dass die Entlastung vollständig aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
Trotz Soforthilfe und Preisdeckelung bewegen wir uns nach wie vor auf einem niemals dagewesenen Preisniveau. Auch mit einer Deckelung des Preises werden die Rechnungen im kommenden Jahr deutlich über denen der vergangenen Jahre liegen. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, regelmäßiges Entlüften der Heizkörper, Stoßlüften oder beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Auch das Senken der Zimmertemperatur um 1 oder 2 Grad bringt bereits beachtliche Energieeinsparungen von durchschnittlich sechs Prozent pro Grad weniger. Jede eingesparte Kilowattstunde schont den eigenen Geldbeutel.
Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe?
- Haushaltskunden
- Kunden der Wohnungswirtschaft, die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
- Kunden mit einer registrierenden Leistungsmessung und einem Verbrauch von weniger als 1.500.000 kWh
- Zugelassene Pflege, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätte, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
- staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
- Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
Wichtig für RLM-Kunden: Bitte teilen Sie Ihrem Erdgaslieferanten bis zum 31.12.2022 mit, dass Sie zu der anspruchsberechtigten Gruppe gehören.
Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. November 2022 wurde das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verabschiedet. Es regelt die einmalige Entlastung der Letztverbraucher von Erdgas und Fernwärme sowie die Weitergabe dieser Entlastung bei Mietverhältnissen.
Da wir für viele Vermieter in Schönebeck die Dienstleistung der Betriebskostenabrechnung übernehmen, informieren wir Sie an dieser Stelle gern über den aktuellen Prozess.
Wir sind als Wärmelieferant verpflichtet, für jede Entnahmestelle Ihrem Vermieter einen einmaligen Entlastungsbetrag gutzuschreiben, der aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird. Der Entlastungsbetrag orientiert sich an der Höhe der monatlichen Wärmekosten. Ihr Vermieter wiederum ist verpflichtet, die Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022 an Sie weiterzugeben. Laut Gesetz ist der Mieter vorab von der Vorauszahlung der Betriebskosten für Dezember in Höhe des Erhöhungsbetrages 2022 aufgrund gestiegener Wärmekosten befreit. Die diesjährige Erhöhung betrug bei den durch uns abgerechneten Objekten 80 %.
Bei Mietern und Mieterinnen der Städtischen Wohnungsbaugesellschaft (SWB) und der Wohnungsbaugenossenschaft Schönebeck (WBG), die Wärme über eine Betriebskostenabrechnung abgerechnet bekommen, haben wir die Kürzung bereits berücksichtigt und werden per Infoschreiben über die reduzierten Abschläge informieren. Hierbei wurde der Heizkostenanteil für Dezember um die im Laufe des Jahres 2022 erhöhten 80 % gekürzt.
Mieter die nicht in Wohnungen der beiden oben genannten Vermieter wohnen, wenden sich bitte direkt an Ihren Vermieter.
Abschlag aktuell | reduzierter Abschlag einmalig für Dezember 2022 | |
---|---|---|
Heizung | 150,00 Euro | (Berechnung: 150 €/1,8=83,34 €) 83,34 Euro |
Nebenkosten | 20,00 Euro | 20,00 Euro |
Kaltwasser | 15,00 Euro | 15,00 Euro |
Abwasser | 18,00 Euro | 18,00 Euro |
Gesamtabschlag | 203,00 Euro | 136,34 Euro |
Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung für die Abbuchung der Nebenkosten erteilt haben, müssen Sie nichts weiter tun. Wir werden automatisch den geringeren Betrag einziehen. Sollten Sie das Geld monatlich selbst einzahlen oder per Dauerauftrag überweisen, können Sie den Betrag auf Wunsch einmalig für Dezember anpassen. Ihr individueller Betrag errechnet sich analog dem oben genannten Beispiel anhand Ihrer letzten Abschlagsübersicht.
Die gekürzte Heizkostenvorauszahlung für Dezember führt zu einer geringeren Gesamtvorauszahlung, ist dabei jedoch nicht genau gleichzusetzen mit Ihrem endgültigen anteiligen Entlastungsbetrag. Der genaue Entlastungsbetrag wird erst in der Heizkostenabrechnung 2022 auf alle Mieter verteilt. Alle Informationen hierzu finden Sie auch in dem von der Bundesregierung bereitgestellten Informationsschreiben.
Sollten Sie den Dezember-Abschlag nicht reduzieren wollen oder versehentlich den vollen Betrag überwiesen haben, müssen Sie sich keine Sorgen machen. Ihnen geht kein Geld verloren. Mit der kommenden Heizkostenabrechnung 2022 wird der Ihnen zustehende Betrag genau verrechnet. Eine vorherige Rückzahlung für einen im Dezember 2022 möglicherweise zu viel bezahlten Betrag erfolgt nicht.
Bitte beachten Sie: Diese Ausnahme gilt nur einmalig für Dezember 2022. Im Januar zahlen Sie bitte wieder Ihren bisherigen Abschlag und nehmen keine Kürzung vor. Die Berücksichtigung der im kommenden Jahr geltenden Preisbremse ist noch nicht gesetzlich verabschiedet. Wir informieren Sie erneut, wenn sich hieraus neue Berechnungsgrundlagen für das Jahr 2023 ergeben.
Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. November 2022 wurde das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verabschiedet. Es regelt die einmalige Entlastung der Letztverbraucher von Erdgas und Fernwärme sowie die Weitergabe dieser Entlastung bei Mietverhältnissen.
Wärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistende Zahlungen für Wärmelieferungen in der Bundesrepublik Deutschland eine finanzielle Kompensation bis spätestens zum 31. Dezember 2022 zu leisten. Dies betrifft alle Letztverbraucher, die einen direkten Wärmevertrag mit Ihrem Versorger haben und deren Mengen 1,5 Mio. Kilowattstunden im Jahr nicht übersteigt. Vermieter sind wiederum dazu verpflichtet, diese Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung an Ihre Mieter weiter zu geben. Alle Informationen hierzu finden Sie unter dem Menüpunkt: ❯ Mieter und Mieterinnen mit Betriebskostenabrechnung
Wie erfolgt die Berechnung des Entlastungsbetrages?
Gemäß EWSG erhält der Kunde als Entlastungsbetrag den Septemberabschlag zzgl. eines Aufschlages von 20 %, um die Mehrverbräuche im Winter entsprechend zu berücksichtigen. Da wir von unseren Wärme-Kunden keine monatlichen Abschläge einziehen, sondern monatliche Ist-Rechnungen stellen, müssen wir bei der Ermittlung des Entlastungsbetrages von diesem Verfahren abweichen. Um eine gleiche Ausgangsbasis zu schaffen, bilden wir einen monatlichen Durchschnitt der Kosten der Monate Oktober 2021 bis September 2022. Diese durchschnittlichen Kosten bilden die 100%-Grundlage und werden dann um die geforderten 20 % Aufschlag erhöht. Aktuell ist es beim BMWK noch in Klärung, ob dieses Verfahren angewendet werden kann. Sobald es hierzu eine endgültige Entscheidung gibt, werden wir das Geld separat an die betroffenen Kunden auszahlen. Der Entlastungsbetrag wird zudem transparent auf der den Dezember betreffenden Rechnung ausgewiesen. Hierdurch wird sichergestellt, dass dieser in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden kann. Eine selbstständige Kürzung der Rechnung im Dezember ist somit nicht erforderlich.
Wir möchten alle Wärmekunden zudem darauf hinweisen, dass wir gemäß § 9 Absatz 5 Nummer 2 und 3 EWSG dazu verpflichtet sind, zum Zweck der Plausibilisierung eine E-Mail-Adresse und /oder einer Telefonnummer sowie die Postanschrift aller betroffenen Kunden an die durch die Bundesregierung beauftragte PricewaterhouseCoopers AG (PwC) zu übermitteln. Die Datenschutzerklärung des Beauftragten ist hier abrufbar.
Die Entlastung wird vollständig aus Mitteln des Bundes finanziert.