Was regeln die Preisbremsengesetze genau?
Durch den Angriffskrieg von Russland auf die Ukraine wurde die Situation an den Energiemärkten drastisch verschärft. Insbesondere die hohen Preise sind teils existenzbedrohend für Familien und Unternehmen. Um die Kostensteigerungen auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, wurden die Preisbremsen für Strom (Strompreisbremsegesetz - StromPBG) sowie Gas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG) beschlossen. Sie regeln unter anderem die Höhe der staatlichen Entlastungen und deren Umsetzung gegenüber den Kunden.
Haben alle Kunden ein Anrecht auf staatliche Entlastung für Strom, Gas und Wärme?
Es werden alle Kunden entlastet, deren Preise über den staatlich festgelegten Referenzpreisen liegen. Sollte der individuelle Arbeitspreis des Kunden unter dem Referenzpreis liegen, erfolgt keine Entlastung.
Gelten die Preisbremsen für alle Tarife?
Ja, die Preisbremsen gelten für alle Tarife, die oberhalb der Referenzpreise liegen.
Ab wann gelten die Preisbremsen?
Die Preisbremsen gelten für alle Kunden (ausgenommen Gaskunden größer 1.500.000 kWh) ab 01. März 2023. Der Zeitpunkt wurde vom Gesetzgeber bewusst gewählt, um den Energieversorgern die Möglichkeit zur Anpassung der Systeme zu geben. Ebenfalls wurde festgelegt, dass im März rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 eine Entlastung zu zahlen ist (sogenannte Entlastungserstreckung).
Die Entlastungserstreckung ist von dem Versorger auszuzahlen, welcher den Kunden am 01. März 2023 beliefert. Basis zur Berechnung der Entlastungserstreckung sind die am 01. März vereinbarten Vertragspreise.
Wie genau funktionieren die Preisbremsen?
Für sämtliche Entnahmestellen werden 80 % des prognostizierten Energieverbrauchs auf einen festen Referenzpreis pro Kilowattstunde begrenzt. Der Staat übernimmt die Differenz zu dem mit dem Energieversorger tariflich vereinbarten Energiepreis. Für Energie, die über 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbraucht wird, gilt der vertraglich vereinbarte Preis.
Was ist das Entlastungskontingent?
Das Entlastungskontingent bildet die Grundlage zur Berechnung des Entlastungsbetrags. Das Entlastungskontingent entspricht 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs.
Das Entlastungskontingent wird zu Beginn des Jahres 2023 einmalig festgelegt und basiert auf Vergangenheitswerten. Der aktuelle Verbrauch im Lieferjahr 2023 hat somit keinen Einfluss auf die Höhe des Entlastungskontingents. Bei einem deutlichen Mehrverbrauch im Jahr 2023 erhöht sich der Entlastungsbetrag somit nicht. Bei einer Einsparung von Menge wird das Entlastungskontingent hingegen nicht gesenkt und der Kunde erhält zusätzlich Geld zurück. Übersteigt der monatliche Entlastungsbetrag die Abschläge oder der jährliche Entlastungsbetrag die Summe der Jahresverbrauchsabrechnung, wird keine Gutschrift erteilt. Das heißt, man bekommt nicht mehr zurück als man tatsächlich bezahlt hat.
Was versteht man unter dem Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist der errechnete Betrag, welcher durch den Staat für den Kunden übernommen wird. Er ergibt sich aus der Multiplikation des Entlastungskontingents und der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Preis mit dem Energieversorger und dem staatlich festgelegten Referenzpreis. Ist die Differenz negativ, steht dem Kunden keine Entlastung zu.
Wie hoch sind die staatlich festgelegten Referenzpreise?
Bei den staatlich festgelegten Referenzpreisen handelt es sich um die Höchstpreise, auf welche die Preise für 80 % der vom Kunden verbrauchten Menge gedeckelt werden.
- für Stromkunden unterhalb 30.000 kWh liegt der Referenz-Strompreis bei 40 ct kWh brutto
- für Gaskunden unterhalb 1.500.000 kWh liegt der Referenz-Gaspreis bei 12 ct kWh brutto
- für Wärmekunden unterhalb 1.500.000 kWh liegt der Referenz-Wärmepreis bei 9,5 ct kWh brutto
Welche Preisbestandteile werden bei der Berechnung des Differenzpreises berücksichtigt?
Es werden sämtliche Preisbestandteile berücksichtigt, die auf den Arbeitspreis anfallen. Hierzu zählen neben dem reinen Energiepreis auch sämtliche staatlich veranlasste Steuern, Abgaben, Umlagen und Entgelte sowie die Netzentgelte.
Die Grundpreisbestandteile werden nicht bei den Preisbremsen berücksichtigt und sind vollständig vom Kunden zu zahlen.
Was ist der prognostizierte Jahresverbrauch?
Der prognostizierte Jahresverbrauch wird vom Netzbetreiber oder Lieferanten festgelegt. Er orientiert sich in der Regel an den historischen Verbrauchswerten. Bei neuen Abnahmestellen orientiert er sich an vergleichbaren Abnahmestellen anderer Kunden. In der Regel dient der Prognoseverbrauch dem Lieferanten auch zur Berechnung der monatlichen Abschläge.
Für Gas ist die Basis zur Berechnung des Entlastungskontingents der durch den Netzbetreiber im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Dieser Zeitpunkt beim Gas soll sicherstellen, dass die Mengeneinsparungen der Kunden aufgrund der Energieknappheit und der gestiegenen Preise Ende 2022 das Kontingent nicht künstlich verringert.
Für Strom ist die Basis zur Berechnung des Entlastungskontingents der aktuelle durch den Lieferanten prognostizierte Jahresverbrauch.
Den individuell gültigen Prognoseverbrauch für unsere Kunden haben wir allen betroffenen Kunden in einem persönlichen Anschreiben Anfang März 2023 mitgeteilt.
Was ist, wenn der Prognoseverbrauch nicht zu meinem aktuellen Verbrauchsverhalten passt?
Der Verbrauch darf nur unter strengen Auflagen durch den Netzbetreiber angepasst werden. Änderungen im Verbrauchsverhalten werden dabei nur berücksichtigt, wenn es sich beispielsweise um die Neuanmeldung einer Wärmepumpe handelt oder ein neuer Mieter in eine bisher leerstehende Wohnung einzieht. Die Prognoseänderung muss über den Netzbetreiber beantragt werden.
Wie werden die Preisbremsen bei meinen Abschlägen berücksichtigt?
Der individuell berechnete Entlastungsbetrag wird durch 12 geteilt und gleichmäßig auf alle zu zahlenden Abschläge umgelegt. Die Beträge für Januar und Februar 2023 werden dabei in dem Abschlag für März 2023 berücksichtigt.
Wieso ist mein Abschlag für März so niedrig?
Im März wird neben der Reduzierung für März zudem die Entlastungserstreckung für Januar und Februar berücksichtigt. Aus diesem Grund ist der Abschlag für März deutlich niedriger. Der Abschlag kann maximal auf null Euro gesenkt werden – eine Auszahlung negativer Beträge durch den Energieversorger an den Kunden ist nicht vorgesehen.
Was muss ich als Kunde jetzt tun?
Als Lastschriftkunde müssen Sie gar nichts unternehmen. Der neue Betrag wird automatisch durch uns abgebucht.
Als Selbstzahler müssen Sie Ihren Dauerauftrag bei Ihrem Kreditinstitut eigenständig anpassen.
Sollten Sie unseren Service ViaCash nutzen, müssen Sie einen neuen Zahlschein bei uns anfordern oder abholen.
Was passiert, wenn ich meine Abschlagszahlung vergessen habe anzupassen?
Ihnen geht kein Geld verloren. Das Geld bleibt als Überzahlung auf Ihrem Kundenkonto stehen und wird automatisch mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung verrechnet.
Eine vorherige Rückzahlung des zu viel gezahlten Abschlags durch uns kann aus technischen Gründen leider nicht erfolgen.
Ich habe ein Anschreiben erhalten, dass meine Abschlagssenkung aufgrund der Geringfügigkeit monatlich nicht berücksichtigt wird. Werde ich dadurch schlechter gestellt?
Nein. Jeder Kunde erhält den ihm zustehenden Entlastungsbetrag vollständig ausgezahlt. Wir haben uns dazu entschieden kleine Beträge unterhalb von 5 Euro nicht auf die monatlichen Abschläge umzulegen. Sie als Kunde erhalten den Entlastungsbetrag jedoch spätestens mit Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung vollständig gutgeschrieben.
Ich bin Mieter und bezahle meine Heizkosten (Gas oder Fernwärme) über meinen Vermieter. Profitiere ich trotzdem von den Preisbremsen?
Ja. Im ersten Schritt werden die Preisbremsen gegenüber dem Vermieter abgerechnet. Dieser hingegen wird dazu verpflichtet, die gewährten Entlastungen vollständig an seine Mieter weiter zu geben. Je nach individueller Situation kann das über eine Senkung der Vorauszahlungen oder über die kommende Betriebskostenabrechnung erfolgen.
Was passiert, wenn ich meinen Lieferanten wechsle?
Bei einem Lieferantenwechsel bleibt das Entlastungskontingent gleich. Lediglich der Entlastungsbetrag kann sich durch neue Vertragskonditionen ändern. Der neue Lieferant muss den Betrag neu berechnen, darf diesen jedoch erst dann auszahlen, wenn Sie ihm den bisher erhaltenen Entlastungsbetrag nachweisen. Dies kann beispielsweise durch die Vorlage Ihrer Abschlussrechnung beim alten Versorger erfolgen.
Was passiert bei einem Umzug mit meinem Entlastungsbetrag?
Durch einen Umzug kann sich die Prognosemenge und somit Ihr Entlastungskontingent ändern - z.B. durch eine größere oder kleinere Wohnung oder mehr Personen im Haushalt. Aus diesem Grund wird Ihr Entlastungsbetrag an der neuen Abnahmestelle bei Einzug neu ermittelt und Ihnen mitgeteilt bzw. auf die monatlichen Abschläge umgelegt.