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Kundeninformation zum Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz (EWPBG) und Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Noch immer haben wir in Deutschland mit den Folgen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine zu kämpfen. Trotz einer kurzfristigen witterungsbedingten Stabilisierung der Preise im Energiemarkt sehen wir am langfristigen Ende noch immer Preise deutlich höher als vor der Energiepreiskrise. Um die Letztverbraucher in Deutschland von den stark gestiegenen Energiepreisen zu entlasten, hat der Gesetzgeber kurz vor Weihnachten noch zwei neue Gesetze zur Abmilderung der Folgen der Energiepreiskrise beschlossen und auf den Weg gebracht. Hierbei handelt es sich um das Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz (EWPBG) und das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (StromPBG). Im Rahmen der beiden neuen Gesetze wurde unter anderem die Einführung von Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme zugunsten aller Letztverbraucher beschlossen.

Zusammenfassend regeln die Gesetze für alle drei Medien eine Deckelung des Endkundenpreises für ein festgelegtes Mengenkontingent für alle Letztverbraucher.

Im Strom wird für Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 Kilowattstunden (in erster Linie Haushalte und Kleingewerbe) der Strompreis für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs (Vorjahr) auf 40 Cent pro Kilowattstunde (kWh) gedeckelt. Darüber hinausgehende Mengen werden mit dem vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet. Für alle Letztverbraucher größer 30.000 kWh erfolgt eine Deckelung auf den Netto-Energiepreis für ein festes Kontingent von 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs.

Für Gas und Wärme wird der Verbrauch für alle Letztverbraucher unterhalb einer Menge von 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr auf einen Preis von 12 Cent pro kWh (Gas) und 9,5 Cent pro kWh (Wärme) gedeckelt. Die Deckelung gilt ebenfalls für 80 % des historischen Verbrauchs. Darüber hinausgehende Mengen werden mit dem vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet. Kunden größer 1,5 Millionen kWh erhalten eine Deckelung auf den reinen Energiepreis für 70 Prozent der Vorjahresmenge.

Basis für die Errechnung des Kontingents ist bei den meisten Kunden der Prognose-Jahresverbrauch aus dem Jahr 2022. Dieser wird regelmäßig durch den Netzbetreiber oder den Lieferanten anhand der Verbrauchswerte der vergangenen Jahre ermittelt.

Seit 01. März 2023 werden die Preisbremsen umgesetzt und gelten gleichzeitig rückwirkend ab Januar 2023. Da die Umsetzung der Preisbremsen in den Systemen sehr viel Zeit beansprucht hat, wurden die durch uns erstellten Jahresendabrechnungen für 2022 noch mit alten Abschlagsbeträgen ohne Berücksichtigung der Preisbremsen verschickt. Anfang März haben wir unsere Kunden in einem separaten Anschreiben darüber informiert, wie sich die Entlastungen konkret auswirken und wie sich die Abschläge ab März 2023 ändern. Sollte der Vertragspreis des Kunden unter den von der Regierung gedeckelten Preisen liegen, haben wir kein Anschreiben verschickt. Die in der Jahresabrechnung mittgeteilten Abschläge müssen in diesem Fall nicht mehr angepasst werden.

Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen, finanziert.

Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung der Kunden zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch immer noch sehr viel höher bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen und Preise zu vergleichen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie auf unserer Website unter www.stadtwerke-schoenebeck.de/energiespartipps und auf der Website www.sparenwasgeht.de.


Kundeninformation zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)

Die aktuelle Energiepreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen der Kunden. Um diesen Belastungen entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung ein zweistufiges Entlastungsverfahren beschlossen. Im ersten Schritt wurden Gas- und Wärmekunden bereits im Dezember finanziell entlastet.

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